Verantwortlich nach Artikel 15 MDR:
1.) die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. (Artikel 15, 3b)
2.) die Verpflichtungen zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 10 Absatz 10 erfüllt werden. (Artikel 15, 3c)
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NAVEENAKUMAR Ramee
1.) die Konformität der Produkte in angemessener Weise gemäß dem Qualitätsmanagementsystem geprüft wird, in dessen Rahmen die Produkte hergestellt werden, bevor ein Produkt freigegeben wird. (Artikel 15, 3a)
2.) die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 87 bis 91 erfüllt werden. (Artikel 15, 3d)
3.) im Fall von Prüfprodukten die Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel II Abschnitt 4.1 abgegeben wird. (Artikel 15, 3e)